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Stand: 26.09.2009

Statuten der IVBH Schweizer Gruppe (vom 29.10.2008)

I. Name, Sitz und Zweck

Art 1
Name und Sitz

Unter dem Namen "Schweizer Gruppe der internationalen Vereinigung für Brückenbau und Hochbau" besteht ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat seinen Sitz in Zürich und besteht auf unbestimmte Zeit.

Art 2
Zweck

Der Zweck des Vereins ist:

- die Unterstützung der Internationalen Vereinigung für Brückenbau und Hochbau IVBH (Dachorganisati-on) auf nationaler Ebene in den in deren Statuten festgelegten Bemühungen um die internationale Zu-sammenarbeit der Fachleute des Brückenbaus, des Hochbaus und aller übrigen Gebiete des konstruktiven Ingenieurbaus;

- die Pflege und Förderung der Beziehungen und Kontakte unter den Mitgliedern der Schweizer Gruppe der internationalen Vereinigung für Brückenbau und Hochbau untereinander und auch zu den Mitgliedern der internationalen Vereinigung für Brückenbau und Hochbau IVBH (Dachorganisation)

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und hat keinen wirtschaftlichen Zweck.
 

II. Mitgliedschaft

Art 3
Mitglieder

Jedes in der Schweiz niedergelassene Einzel- und Kollektivmitglied der Internationalen Vereinigung für Brücken-bau und Hochbau IVBH (Dachorganisation) wird automatisch Mitglied der Schweizer Gruppe.

Art. 4
Austritt und Ausschluss

1. Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Diese orientiert die Internationale Vereinigung für Brückenbau und Hochbau IVBH (Dachorganisation).

2. Wer der Internationalen Vereinigung für Brückenbau und Hochbau IVBH (Dachorganisation) als Einzel- oder Kollektivmitglied nicht mehr angehört, gilt als ausgetreten.

3. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz zweier Mahnungen nicht bezahlt, gilt ebenfalls als ausgetreten.

4. Ein Mitglied kann jederzeit aus wichtigen Gründen durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen wer-den. Die Geschäftsstelle orientiert die Internationale Vereinigung für Brückenbau und Hochbau IVBH (Dachorganisation). Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied den Ausschluss mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.

5. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen. Der Rekurs ist innert dreissig Tagen schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Der Rekurs wird an der nächsten Generalver-sammlung behandelt.

Art. 5
Jahresbeitrag
1. Die Mitglieder haben jährlich einen Beitrag an den Verein zu leisten.

2. Die Beitragshöhe beträgt für Einzelpersonen maximal CHF 50.- und für Kollektivmitglieder maximal CHF 150. . Die Beiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgesetzt.

3. Der Mitgliederbeitrag wird zusammen mit dem Mitgliederbeitrag für die Internationale Vereinigung für
Brückenbau und Hochbau IVBH (Dachorganisation) erhoben.

4. Der Beitrag ist auch bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes für das ganze Geschäftsjahr (= Kalender-jahr) geschuldet.

5. Neuaufgenommene Mitglieder sind mit Beginn des folgenden Geschäftsjahres beitragspflichtig.
 

III. Organisation

Art. 6
Organe

Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung;
- der Vorstand
- die Revisoren

Art. 7
Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Präsidenten nach seinem Ermessen oder auf Verlan-gen von zwei Vorstandsmitgliedern oder mindestens 20 Mitgliedern einberufen.

3. Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlungen werden durch den Präsidenten einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens drei Wochen im Voraus. Anträge sind mindestens eine Woche vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle zuhanden des Präsidenten schriftlich einzureichen.

Art. 8
Befugnisse der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:

- Genehmigung des Budgets, des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Revisoren;
- Wahl des Präsidenten des Vereins;
- Festlegung des Mitgliederbeitrages;
- Statutenänderungen;
- Auflösung des Vereins;
- Beschlüsse betreffend Ausschluss von Mitgliedern, im Falle von Rekursen gegen Vorentscheide.

Art. 9
Stimmrecht der Generalversammlung
An der Generalversammlung verfügen die Einzelmitglieder über je eine Stimme und die Kollektivmitglieder über je zwei Stimmen.

Art. 10
Abstimmung und Wahlen der Generalversammlung
1. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmen.

2. Sofern nicht geheime Abstimmung gewünscht wird, wird offen abgestimmt.

3. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

Art. 11
Vorstand
Der Vorstand besteht inklusive des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus höchstens zwölf Mitgliedern.

Art. 12
Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des Quästors

1. Die Generalversammlung wählt den Präsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder.

Die Amtszeit des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder dauert vier Jahre; sie sind maximal zwei Mal wiederwählbar.

2. Der Vorstand wählt den Vizepräsidenten und den Quästor aus seiner Mitte. Die Amtszeit dauert ein Jahr; beide sind wiederwählbar.

Art. 13
Der Vorstand und seine Befugnisse
1. Der Vorstand bildet das geschäftsführende Gremium des Vereins. Organisation und Aufgabenverteilung er-folgen innerhalb des Vorstandes.

2. Der Vorstand ist für sämtliche Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind. Er ist insbesondere zuständig für:
- Erlass von Reglementen;
- Nicht budgetierte Ausgaben bis zu CHF 10'000.-- pro Einzelfall;
- Bestimmung der Delegierten und Stellvertretenden Delegierten im Ständigen Ausschuss der Internationalen Vereinigung für Brücken und Hochbau IVBH (Dachorganisation).

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmen-gleichheit den Stichentscheid.

4. Der Präsident beruft nach Ermessen oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern die Vor-standssitzung ein.

Art. 14
Der Präsident und seine Befugnisse
1. Der Präsident leitet das geschäftsführende Gremium und vertritt den Verein gegen aussen. Er beruft die au-sserordentliche Generalversammlung gemäss Art. 7 der Statuten und die Vorstandssitzungen gemäss Art. 13 der Statuten ein.

2. Der Präsident ist zuständig für die Kontrolle der Jahresrechnung und des Budgets.

Art. 15
Quästor
Der Quästor amtet als Kassier für den Verein. Er erstellt die Jahresrechnung und das Budget und legt diese schriftlich dem Präsidenten zur Kontrolle vor.

Art. 16
Revisoren
1. Die Generalversammlung wählt jährlich zwei Revisoren und einen Stellvertreter. Die Wiederwahl der Revisoren ist möglich.

2. Die Revisoren haben die Geschäfts- und Rechnungsführung zu prüfen und der Generalversammlung schrift-lich Bericht und Antrag zu unterbreiten.

Art. 17
Die Geschäftsstelle
Grundsätzlich befindet sich die Geschäftstelle am Wohnort des Präsidenten. Der Vorstand kann aber einen anderen Ort bestimmen.

Art. 18
Vertretung
Der Verein wird durch den Präsidenten oder im Hinderungsfall durch seinen Vizepräsidenten mit zusätzlich je einem Delegierten mit Kollektivunterschrift zu zweien vertreten. Der Präsident und der Vizepräsident können zusammen den Verein gültig vertreten.

Art. 19
Finanzen
Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch:

- Mitgliederbeiträge;
- Freiwillige Zuwendungen;
- Allfällige Erträge aus dem Vereinsvermögen.

Art. 20
Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

2. Ausscheidende oder ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 21
Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung zustimmen.
 

IV. Auflösung des Vereins

Art. 22
Beschluss
Der Verein kann unter Wahrung der Statuten der internationalen Vereinigung für Brückenbau und Hochbau IVBH (Dachorganisation) von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern der Generalversammlung aufgelöst werden.

Art. 23
Liquidation
Das aus der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen ist der internationalen Vereini-gung für Brückenbau und Hochbau IVBH (Dachorganisation) zuzuwenden.
 

V. Schlussbestimmungen

Art. 24
Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 29. Oktober 2008 angenommen worden; sie sind mit die-sem Datum in Kraft getreten und ersetzen die Statuten vom 17. Juni 2005.

Zürich, 29.10.2009

Der Präsident:
Dr. Daia Zwivky

Der Protokollführer:
Marco Galli